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   FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02   

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https://dejure.org/2005,9587
FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02 (https://dejure.org/2005,9587)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.06.2005 - 8 K 782/02 (https://dejure.org/2005,9587)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 8 K 782/02 (https://dejure.org/2005,9587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Eigenheimzulage, wenn der Erwerber einer Eigentumswohnung ihre Anschaffungskosten nicht trägt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG; § 8 Abs. 1 EigZulG; § 9 Abs. 1 EigZulG; § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG; § 10e Abs. 1 S. 1 EStG
    Tätigung eigener Aufwendungen des Anspruchsberechtigten für den Erwerb des Vermögensgegenstandes als Voraussetzung für die Leistung von Eigenheimzulage

  • Deutsches Notarinstitut

    EigZulG § 2
    Keine Eigenheimzulage bei Finanzierung durch Eltern, wenn Darlehensvertrag des erwerbenden Kindes mit seinen Eltern keinem Fremdvergleich standhält

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 1 § 9
    Eigenheimzulage; Anschaffungskosten. Herstellungskosten - Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tätigung eigener Aufwendungen des Anspruchsberechtigten für den Erwerb des Vermögensgegenstandes als Voraussetzung für die Leistung von Eigenheimzulage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02
    Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Anschaffung in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) angeschlossen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; BFH-Beschluss vom 07.10.2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164).
  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02
    Nur die vom Steuerpflichtigen selbst aufgewendeten Kosten für die Anschaffung einer Wohnung sind deshalb nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).
  • BFH, 07.10.2003 - III B 5/03

    Mittelbare Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02
    Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Anschaffung in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) angeschlossen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; BFH-Beschluss vom 07.10.2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164).
  • FG Niedersachsen, 02.11.2004 - 11 K 181/02

    Bestimmung der Höhe einer Eigenheimzulage; Voraussetzung der Aufwendungen in Form

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02
    Verträge unter Angehörigen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in Inhalt und Ausführung dem entsprechen, was unter Fremden vereinbart wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.11.2004 11 K 181/02, EFG 2005, 253 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 14 K 99/00

    Eigenheimzulage nur für vom Antragsteller selbst getragene Anschaffungs- oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2005 - 8 K 782/02
    Entgegen der Auffassung des Klägers reicht allein die formale Verpflichtung, die Kosten für die ETW zu tragen, für die Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage nicht (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.12.2001 14 K 99/00, EFG 2002, 522), wenn - wie im Fall des Klägers - davon auszugehen ist, dass diese Kosten vollständig von den Eltern getragen werden, weil die eigenen Einkünfte sich auch in Zukunft nicht wesentlich erhöhen werden und auf Dauer nicht ausreichen, die entsprechenden Zahlungen zu erbringen.
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